Registriert: Sa Aug 03, 2002 9:45 pm Beiträge: 814
Hallo Leutz,
ich hab da ein Problem mit einem Brautgeschäft und vllt könnte mir jemand da einen Rat geben.
Meine Freundin hat ein Brautkleid in einem Laden gekauft,die haben der aber auch noch so Schuhe, Haarschmuck und nen Haarschleier für 300 € angeschwatzt. Die wollte die Sachen eigentlich nicht, nur das Kleid aber die Verkäuferin meinte, Sie könnte das immernoch innerhalb einer Woche stornieren wenn Sie will. Also hat Sie unterschrieben, dass Sie die Anzahlung macht und die Sachen kauft.So, Anfang der Woche hat Sie da angerufen, entweder war die persönliche Verkäuferin nicht da oder Sie hatte keine Zeit. Also hat meine Freundein der Kollegin gesagt, dass Sie die Sachen nicht haben möchte. Nun heisst es aber, Sie kann davon nicht mehr zurücktreten, weil Sie einen Vertrag unterschrieben hat und die Sachen für Sie maßgeschneidert wären. Somit zwingen die uns, die Sachen zu kaufen. Nun meine Frage, kann man da nicht irgendwie dagegen vorgehen ?
Ich mein, die Chefin meinte, wir hätten keine Chance und sollen wir Sie doch verklagen, wir würden eh verlieren. Sie meinte, wir hätten angeblich einen Vertrag unterschrieben und den hätten wir auch. Aber wir haben keine Abschrift von diesem sogenannten Vertrag bekommen. Nur eine Quittung über die Anzahlung.
Ist es nicht so, dass laut §355 wir einen schriftlichen Vertrag bekommen müssen, ansonsten wäre das Rechtsgeschäft nichtig und die Beweislage läge beim Verkäufer ?
Wäre echt super, wenn mir jmd helfen könnte.
Lieben Gruss
Golden Dragon
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Registriert: So Nov 04, 2001 2:00 am Beiträge: 505 Wohnort: Varel
Also eigentlich hast du ein Rückgaberecht von 4 Wochen. Da der Haarschmuck so wie ich lesen konnte nicht extra angefertigt wurde sondern nur das Kleid müssten die die Sachen zurück nehmen. Da noch unbenutzt.
Eigentlich dürfen die da nicht so rumzicken...
_________________ Gute Mädchen kommen in den Himmel,
böse überall hin
Registriert: So Nov 04, 2001 2:00 am Beiträge: 505 Wohnort: Varel
Hab da mal was gefunden
Finden die Regelungen über Fernabsatzverträge Anwendung, dann muss der Unternehmer dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und ihn darüber auch informieren. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung, die er im Rahmen des Vertrages abgegeben hat ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Unternehmer zurücknehmen. Es genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Vertrag gilt damit als aufgelöst, die bereits gewährten Leistungen (Lieferung der Ware, Bezahlung des Kaufpreises) sind zurückzugewähren. Die Rückgabe erfolgt durch Rücksendung der Ware. Kosten und Gefahr hierfür hat der Unternehmer zu tragen. Kosten bis zu Euro 40,00 dürfen vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden.
Statt des Widerrufes kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
Ist ein Rückgaberecht vereinbart, kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen die gelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zurücksenden.
Die zweiwöchige Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verbraucher in einer Belehrung über seine Widerrufs- oder Rückgaberechte in Textform informiert wurde.
Wird er erst nach Vertragsschluss informiert, beträgt die Frist einen Monat.
Wird er gar nicht informiert, so beginnt die Frist nicht zu laufen, mit der Folge, dass der Verbraucher auch lange Zeit nach Vertragsschluss seine Rechte durch Widerrufserklärung ausüben kann.
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Registriert: Di Mai 14, 2002 1:00 pm Beiträge: 7064 Wohnort: Amsterdam
Voellig egal, sie waren ja im Geschaeft, da faellt der Fernabsatz voellig weg. Ich kram spaeter mal mein BGB raus und tipp dir was. Das darf Su dann gegenpruefen
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Registriert: Di Feb 06, 2001 1:00 pm Beiträge: 3038
Ja, Stubsi ist da irgendwie auf der falschen Party (Fernabsatz ist das ja nun nicht)
@Serge
Kram mal raus, kann nicht schaden...
@Golden Dragon
Ich fasse mal zusammen, was ich verstanden habe:
Freundin läßt Brautkleid massfertigen. Es werden ihr noch Accessoires aufgeschwatzt, die will sie aber nicht. Vertrag liegt schriftlich vor, aber Ihr habt keine Kopie.
1.) Selbst von dem Kleid könnte sie noch zurücktreten und müßte "nur" die bisher angefallenen Kosten tragen.
2.) Im Laden gekaufte Sachen (also die Accessoires) kann sie problemlos innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen unbenutzt zurückgeben. Der Rücktritt von diesem Kauvertrag hat nichts mit dem Kaufvertrag für das Brautkleid zu tun!
3.) Besteht ein schriftlicher Kaufvertrag müßte sie eigentlich eine Kopie bekommen haben.
4.) Habt Ihr es mit einer äußerst unseriösen Kauffrau zu tun! Wer schon im Vorfeld damit "droht", sowieso zu gewinnen, plant ja wohl nicht Gutes....
Da die anderen Sachen ja nun mal nicht massgeschneidert sind, hat sie die gefälligst zurückzunehmen. Das Kleid werdet (und wollt Ihr ja auch) nehmen müssen.
Jetzt kann man sie nur mit ihren eigenen Waffen schlagen und warten, bis das Kleid fertig ist. Beim Abholen die ungewollten Sachen und das Geld für das Kleid mitnehmen und nur das Kleid bezahlen. Lässt sie sich darauf nicht ein, dann darf sie das Kleid auch noch behalten, die Accessoires da lassen und gar nichts bezahlen *lol*
Problem könnte dann nur sein, dass sie dann kein Kleid für die Hochzeit hat, das wäre doof.
Beim erneuten Lesen kommt mir der Verdacht, dass sie die Accessoires gar nicht mitgenommen hat. Richtig? In dem Fall Kleid abholen, die anderen Sachen ablehnen und nur das Kleid bezahlen. wenn sie das nicht will, soll sie Euch doch verklagen.
Vorsichtshalber den Sachverhalt nochmal per Einschreiben ausführen und monieren. Ausserdem Kopie des Vertrages fordern.
2 Fragen noch: Wie hoch war die Anzahlung und was kostet das Kleid? Und wann soll es fertig sein, wann ist die Hochzeit (erzähl mal was über den zeitlichen Rahmen).
Registriert: Sa Aug 03, 2002 9:45 pm Beiträge: 814
Die Anzahlung war 700 €, für das Kleid müssten wir also noch 300 € zahlen und ca. 350 € für das Accesoire. Das Problem ist, dass wir die Rechnung bis morgen bezahlen sollen.
Die Hochzeit findet am 20.07. statt, denke mal, dass eine Woche vohrer das Kleid nochmal angepasst wird.
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Registriert: Di Mai 14, 2002 1:00 pm Beiträge: 7064 Wohnort: Amsterdam
Hoe? Wann habt ihr denn das Kleid gekauft. Klingt mir alles sehr, sehr unserioes. Wuerde mir so jemand kommen, wuerde ich mich so lange wenden bis ich komplett raus aus dem Vertrag bin...
Alle weiteren Angabe ohne Garantie auf Richtigkeit. Ein Kaufvertrag kommt generell nur unter uebereinstimmung der Willenserklaerungen zu Stande. Eine Willenserklaerung wird nach §133 BGB auf den "wirklichen" Willen des Kundens ausgelegt. Da ihr das zeug nicht wollt, habt ihr nen Einigungsmangel. Das BGB unterscheidet zwischen offenem (§154) und verstecktem Einigungsmangel (§155) Beim Offenen kommt eine fehlende Beurkundigung dazu. Was bei euch ja auch der Fall ist.
Zitat:
(1) 1Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 2[...]
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Jetzt habt ihr das aber nicht nur konkret auf den Vertrag ausgemacht, sondern es besteht wohl noch ein versteckter Einigungsmangel.
Zitat:
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Deiner Frau wurde der Krempel aufgeschwaetzt, sie will ihn nicht, habt euch aber offensichtlich drauf "geeinigt". Das Vereinbarte gilt hier, sofern der Vertrag auch ohne den Krempel geschlossen worden waere, was der Fall ist, da ihr ja nur das Kleid haben wollt. Meiner Meinung nach faellt hier auf jeden Fall alles Andere raus. Fraglich, ob die unserioese Lady dann noch will.
So, machen wir weiter. §119 BGB Anfechtung wegen Irrtums
Wenn deine Frau bei der Abgabe der Willenserklaerung unter Druck war bzw im Irrtum ueber den Inhalt der WE oder die WE gar nicht abgeben wollte (!) kann die WE anfechten. Aber nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass bei voller Kenntniss der Sachlage selbige WE nicht abgegeben worden waere....
Der Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtgeschaeft, ergo ergibt sich hier die Wirkung der Anfechtung nach §142. Wird es angefochten, wird es als Anfang an als nichtig angesehen. Ob sich das auf den kompletten KV auswirkt oder auf alles bis aufs Kleid weiß ich nicht.
-> imho musst du das nicht zahlen
So, man koennte da noch mehr ins Detail gehen, aber das sollte schonmal ein bisschen reichen. Die Kausalitaetskette ist voellig durcheinander, aber es muesste schon passen... Su, was sagst du?
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Registriert: Di Feb 06, 2001 1:00 pm Beiträge: 3038
Ich sage dazu, dass Du das sehr schön gemacht hast und stimmt ja auch alles, hilft ihm jetzt auf die Schnelle aber nicht weiter...
Das Hauptproblem liegt in der Anzahlung. Die ist so hoch, dass er kaum noch ein Druckmittel hat. Rechtlich ist die Sache klar, aber diese Frau will ihn anscheinend bescheissen und im Moment sitzt sie am längeren Hebel.
@Golden Dragon
Welche Rechnung musst Du bis morgen bezahlen? Der Rest für das Kleid ist DEFINITIV bei Abholung und nach Durchführung sämtlicher Änderungen fällig und keine Sekunde vorher!
Wenn dieser Tag gekommen ist, geht Ihr dahin, zahlt das Kleid, den Rest nicht. Wenn der das nicht passt, dann kann sie alles behalten und Ihr müßt a) ein anderes Kleid besorgen und b) die 700 Ocken einklagen. Mir fällt im Moment nichts anderes ein, was man machen könnte. Anscheinend kann man mit ihr ja nicht kommunizieren
Registriert: Sa Aug 03, 2002 9:45 pm Beiträge: 814
Also ich habe jetzt noch mal ein paar Belege rausgekramt, auf der Quittung steht, dass wir eine Anzahlung von 700 € geleistet haben. Dadrunter steht, dass die Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist und Änderungen generell kostenpflichtig sind.
Ausserdem haben wir ein Infoblatt erhalten, wo unter anderen steht, dass bei Anzahlungen die Restkaufsumme bis spätestens 8 Wochen nach Kauf zu entrichten haben.
Sprich 8 Wochen nach der Anzahlung oder 8 Wochen nachdem ich das Kleid habe ?
Und wie sehr greift das "Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen" hervor ?
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Registriert: Di Feb 06, 2001 1:00 pm Beiträge: 3038
8 Wochen nach Kaufdatum ist gemeint. Das ist aber unrechtmässig! Die Restsumme ist definitiv erst bei Auslieferung der Ware fällig.
Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen ist grundsätzlich ebenfalls Quatsch. Heruntergesetzte und defekte Waren können vom Umtausch ausgeschlossen werden, ebenso wie ein geändertes Kleid, was bei Euch ja der Fall ist.
Dies trifft aber NICHT auf die Schuhe und den Haarschmuck zu, den Ihr btw. erwähnt ja noch nicht mal besitzt (er ist ja noch im Laden).
Mach es jetzt bitte so, wie wir es gestern besprochen haben, auch wenn's vielleicht schwer fällt. Es ist aber Deine einzige Chance und der einzig gangbare Weg. Wenn es zu keinem Konsens kommt, braucht Ihr innerhalb der nächsten 4 Wochen ein anderes Kleid, was ja auch noch geändert werden muss. Die Zeit drängt also...
Und glaub mir, rechtlich seid Ihr auf der richtigen Seite, also keine Angst! Ich hoffe, heute noch was von Dir zu hören
Registriert: Mo Mär 05, 2001 2:00 am Beiträge: 1046
Also ich habe es so gelernt das es laut BGB kein Recht auf Rückgabe bei Nichtgefallen gibt, sondern sich beide Parteien an den Kaufvertrag halten müssen. Umtausch aus Nichtgefallen ist eher ne Kulanzsache.
In deinem Fall ist die Sachlage natürlich etwas kompliziert, du hast keinen Vertrag vorliegen und insofern sie dir im Laden keinen Vorweisen kann über das Zusatzzeug, naja da besteht Hoffnung. Das Angebot der Verkäuferin über die eine Woche Rücktrittsrecht ist somit für mich ein bindendes Angebot an das sich der Verkäufer dann halten muss. Und wie SU schon sagte das Zeug ist ja noch im Laden und nicht in eurem Besitz.
Ich find das alles ziemlich unseriös und für deine nächste Hochzeit geh lieber in ein anderes Geschäft
Registriert: Sa Aug 03, 2002 9:45 pm Beiträge: 814
So, im Endeffekt haben wir jetzt doch alles gekauft. Ich weiss, ihr werdet jetzt sagen, na ihr hättet auch euer Recht plädieren sollen. Jedoch, wie erwartet wurde das Angebot, die Sachen zurückzunehmen abgelehnt. Haben durch Zufall eine Info von einer bekommen, die den Laden verklagt hat, das war im Oktober 2005, die Klage bei denen wurde abgelehnt, und nun sind die in Berufung gegangen und klagen beim obersten Landesgericht. Wie gesagt, es zieht sich jetzt schon knapp 2 Jahre hin und die geschädigte hat absolut keinen Bock mehr darauf. Aus dem Grund haben wir uns dann entschieden, in den sauren Apfel zu beissen und die Sachen zu nehmen. Schließlich wollen wir eine tolle Hochzeit feiern und uns nicht mehr darüber Gedanken machen. Aber ungeschorren soll der Laden trotzdem nicht davonkommen, überlegen dann nach der Hochzeit ob man irgendwie an die Presse oder sonst wie gehen könnte.
Aufjedenfall ein dickes dankeschön für das Paragraphenraussuchen und eure Unterstützung. Tut mir leid, dass wir das doch nicht so durchziehen konnten wie es viele vielleicht erhofft haben.
Ein ganz großes Dankeschön auch an Su für die guten Ratschläge, Unterstützung, Bereitschaft und Daumendrücken
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Registriert: Di Feb 06, 2001 1:00 pm Beiträge: 3038
Denk immer noch an den Tipp mit den nicht passenden Schuhen
Ansonsten ist das Thema für Euch 2 Wochen vor dem großen Ereignis abgeschlossen - ist wohl die beste Entscheidung. Ich denke am 20. an Euch beiden Süßen, ALLES GUTE!
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