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 Betreff des Beitrags: Androhung von rechtlichen Schritten nach Ebay Auktion
BeitragVerfasst: Mo Feb 20, 2006 10:17 pm 
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Moin,

Habe Speicher verkauft und der Kunde will den jetzt abholen.
Ich hab aber kein Bock darauf, dass die zu mir nach Hause kommen, hab denen gesagt das nur Versand moeglich ist, wie auch angegeben.
Hab danach diese Mail erhalten:


Sehr geehrter Herr Wilhelm,

nach Ihrer Mail hat meine Frau mich gebeten, ihre Interessen juristisch zu verfolgen. Auf mich lautende Vollmacht stelle ich bei Bedarf zu.

Namens und in Vollmacht der Frau H. teile ich Ihnen folgendes mit. Sie haben einen Vertrag geschlossen, dessen vertraglichen Verpflichtungen Sie erfüllen müssen.

Die Verpflichtungen der Parteien richten sich hierbei nach § 433 BGB.Danach hat der Verkäufer die Kaufsache zu übergeben. Er muss Besitz und Eigentum verschaffen. Im Gegenzug muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen.

Nach § 448 BGB kann der Verkäufer nicht verlangen, dem Käufer die Kaufsache nicht übergeben zu müssen. Der Verkäufer muss sich so einrichten, dass er die Kaufsache übergeben kann.

Nur wenn es dem Käufer nicht zumutbar ist, die Kaufsache abzuholen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache zu verpacken und versenden (sog.
Versendungskauf). Der Verkäufer hat von sich aus keinen Anspruch darauf, die Kaufsache nur zu versenden.

Nur vorsorglich: Es besteht auch kein Anspruch auf Porto oder Verpackungskosten, wenn die Kaufsache vom Käufer abgeholt werden kann.

Ich biete Ihnen hiermit die Möglichkeit, die Angelegenheit gütlich zu erledigen, und zwar ohne weitere Kosten für meine Tätigkeit.

Ihrem Anruf für eine Terminsvereinbarung sehe ich entgegen unter 0431/314xxxoder 5xxx.

Dieses verstehen Sie bitte als Aufforderung, die Ihnen obliegende Lieferverpflichtung zu erfüllen. Ansonsten geraten Sie mit der Ihnen obliegenden Leistungspflicht in Verzug.


Geht das klar, davon abgesehen, das das echt ne Frechheit ist?
Nur weil die kein Bock auf Versandkosten haben, ziehen die sonne Nummer ab?
Mann,Mann...Leute gibts

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BeitragVerfasst: Mo Feb 20, 2006 10:30 pm 
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Oha das ist ja dreist, ist das nicht über Ebay geregelt? Ich würde sagen das sie mit dem Kauf sich auch an die Angegeben Konditionen für einverstanden erklärt haben.

Sicher weiss ich das nicht. Würde mal bei Ebay selber mal nachfragen!


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BeitragVerfasst: Mo Feb 20, 2006 11:08 pm 
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Wie hoch ist der Warenwert?

Imho nur klassisches Zähnezeigen der Juristen. Von so einem Schreiben darf man sich nicht einschüchtern lassen.
Ich will dir damit nicht den Rat geben, sich vorsätzlich mit dem anderen anzulegen, nicht nur weils schlechte Bewertungen bringt, aber ich hab schon zwei solche Fälle gehabt (zwar nicht ebay, aber andere Angelgenheiten, Streitwert jenseits der 1000 Euro), und alles ist im Sand verlaufen. Außergerichtlich, versteht sich

Ich würd mal bei ebay anfragen, was es mit der Rechtsgültigkeit auf sich hat, wenn du im Angebot angegeben hast, dass du die Ware nur versendest.


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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 12:19 am 
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bei ebay melden, sonst gar nichts machen erstmal.
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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 6:38 am 
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Sehe ich auch so. Kann doch unmöglich sein, dass man so einen Streß macht, nur weil man die Portokosten sparen will. Leute gibt`s. *kopfschüttel*


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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 10:17 am 
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Wohnort: Planet Erde
Moment...verstehe ich das richtig?
Du hast in der Warenbeschreibung nur Versand und KEINE Selbstabholung geschreiben...?
Wenn das der Fall ist, war diese Zicke ja mit dem (oben so schön Formulierten) Vertrag einverstanden.
Aus meiner sicht bist du eher der Jenige der mit rechtlichen Schritten drohen könnte...(solltest du aber nicht, hast ja gesehen wie dumm das wirkt ;) )

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 10:41 am 
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Registriert: Do Dez 20, 2001 2:00 am
Beiträge: 1413
Wohnort: Berlin
[Quote=§448 BGB]
1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
[/Quote]

Wo steht das was von nicht abholen?!? im 433 steht "übergeben" tatsächlich drin, ich bezweifel aber, dass damit nur direkte Übergabe gemeint ist. Laß Dir doch erst mal die Vollmacht zustellen *g*

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:w4f: hier werden sie geholfen!


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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 3:09 pm 
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Beiträge: 1319
Wohnort: Look in your Head
ich stimme in dem fall maruuk voll und ganz zu.

du hast in der artikelbeschreibung klar und deutlich angegeben das nur versand gilt, keine abholung.

unter dieser vorraussetzung bzw. bedingung hat diese "dame" einen "kaufvertrag" mit dir abgeschlossen. somit bist du rechtlich gesehen aus der sache raus.

wenn sie nicht damit einverstanden gewesen wäre, hätte sie nicht bieten dürfen.

hier mal ein zitat aus meinem lehrbuch (ja ich hab mal gekramt :-P )

Zitat:
Welche Bedeutung hat eine Bestellung?

durch die Bestellung erklärt der käufer, dass er von einem lieferer ( in dem fall du) eine bestimmte ware zu den "angegebenen" bedingungen kaufen will. die bestellung ist demnach die unveränderte annahme eines angebotes und bewirkt das zustandekommen eines kaufvertrages....

... Die bestellung ist RECHTLICH BINDEND und die bindung erlischt nur bei rechtzeitigem widerruf.


auszug aus den KÄUFER pflichten

Zitat:
Der käufer ist verpflichtet
- die waren anzunehmen,
- den vereinbarten preis zu bezahlen


das mit dem widerruf kannst du überlesen. das gilt bei ebay nicht, es sei denn du gibst auf etwas eine garantie. da du aber wahrscheinlich privat verkauft hast, wirst du die nicht gegeben haben :-P

somit hat sie gegen dich keine handlange, und den anwalt umsonst bezahlt. auch der kann gegen dich rein rechtlich nichts unternehmen. ich gehe mal davon aus das sie ihm nicht gesagt hat, dass in dem angebot kein versand angegeben ist.

wenn die trotzdem nicht aufhören will, lass auf nem rechtstreit ankommen.

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[align=left]M e i n P C


Wer will das die Welt so bleibt wie Sie ist,
der will nicht das Sie bleibt!

[/align]





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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 3:23 pm 

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Beiträge: 3317
... wenn du es EXPLIZIT! in der Autkion angegeben hast das du NUR versendest und das keine Abholung möglich ist hat sie keine Chance.

Hast du Rechtsschutz und kennst du nen Anwalt der sich nen paar € verdienen will? :D

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 5:06 pm 
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hier mal ein Link zu der Auktion: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=6851029226&rd=1&sspagename=STRK%3AMESO%3AIT&rd=1

unter Zahlungshinweise hab ich geschrieben: Nur Ueberweisung, danach schnelle Lieferung.....langt das?

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 5:31 pm 
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Beiträge: 7064
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Nur == auschließlich. Das duerfte locker langen. Uebergabe in Sinne des Gesetzes ist definitiv NICHT die pers. Uebergabe, sondern der Vorang des Ueberganges von Besitz. Hatte da mal ne Diskussion in der Schule in Rechtslehre oder wie das Fach hieß.

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 10:27 pm 
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Registriert: So Okt 13, 2002 8:48 pm
Beiträge: 664
diese Mail habe ich jetzt bekommen


Zitat:
Sehr geehrter Herr W,

das Problem ist, dass Sie Ihre Primärleistungspflicht als Verkäufer nicht erfüllen wollen. Die Käuferin bietet Ihnen die Kaufpreiszahlung an.

Ich habe Ihnen die Rechtslage erläutert und auf Ihre rechtlichen Pflichten als Verkäufer hingewiesen. Natürlich müssen Sie als Verkäufer ihre gesetzliche Pflicht zur Übergabe der Kaufsache erfüllen. Verweigert Sie dieses, begehen Sie eine Vertragspflichtverletzung. Damit entstehen Schadensersatzansprüche und weitere Kosten. Der Hinweis hierauf stellt keine Drohung dar, sondern erläutert Ihnen die Rechtslage und die sich aus Ihrer Leistungsverweigerung ergebenden Rechtfolgen. Sie sind sich über die Folgen ihrer Leistungsverweigerung offensichtlich nicht im klaren.


Natürlich ergeben sich Rechtsfolgen, wenn ein Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn ein Schuldner die Leistung verweigert, muss er mit einer Klage rechnen. Die Leistungsaufforderung dient auch dazu, dem säumigen Schuldner die Gelegenheit zu geben, eine Klage durch vorherige Leistung gegenstandslos zu machen.

Ich fordere Sie auf, die Kaufsache zu übergeben.

Ich biete ihnen die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung der Kaufsache an.

Sie verweigern die Übergabe der Kaufsache.
Ihre Mail stellt eine Leistungsverweigerung dar.
Damit befinden Sie sich in Leistungs- und Annahmeverzug.
Damit sind Sie für alle Folgeschäden ersatzpflichtig.
Ich kann vom Vertrag zurücktreten oder Sie vor Gericht verklagen. Wenn Sie nicht liefern, müssen Sie als Schadensersatz den Wert der Kaufsache = Ladenpreis (geschätzt wohl ca.100-120€ abzüglich 25€ ) erstatten. Als Folgeschaden haben Sie auch die Kosten meines Zeitaufwandes zu erstatten.

Ihre Vorstellungen, Sie könnten sich über Internetgeschäfte dem normalen Recht entziehen, geht an der Realität vorbei. Zwar soll es Menschen geben, die das Internet für illegale Zwecke nutzen. Ein Recht auf eine anonyme Geschäfte gibt es weder im Internet noch im Rechtsverkehr. Schließlich müsste ich Sie persönlich verklagen und Sie, Herr Martin Wilhelm, stünden mir als Beklagter auch vor Gericht gegenüber.

Es ist auch völlig egal, ob Sie die Übergabe der Kaufsache ausdrücklich angeboten haben. Die Verpflichtung der Verkäufers zur Übergabe der Kaufsache steht im Gesetz (§ 433 BGB). Es ist die Primärleistungspflicht!

Ich stimme Ihnen aber darin zu, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten.

Ihr Anwalt wird Sie nach dem Sinn des Ganzen fragen. Was spricht gegen die Aushändigung der Kaufsache gegen Zahlung des Kaufpreises? Haben Sie etwas zu verbergen?

Er wird ihnen erklären, dass er einer Klage auf Lieferung der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises nichts entgegensetzen könnte. Den Prozess würden Sie verlieren und müssten im Ergebnis zusätzlich die Gerichts- und Anwaltsgebühren tragen, die bei solch geringen Streitwerten viel höher sind als der Kaufpreis. Zur Vermeidung des Entstehens weiterer Kosten wird er Ihnen dann raten, die Kaufsache umgehend zu liefern.

Zur Lieferung der Kaufsache gegen Zahlung des Kaufpreises setzte ich Ihnen

eine letzte Nachfrist bis zum 28. Februar 2006.

Mit freundlichen Grüßen

P.S. Sie müssen mich nicht empfangen. Sie müssen nur die Kaufsache übergeben und den Kaufpreis in Empfang nehmen. Bei Bedarf können Sie auch jemand anderen darum bitten


Das wird meine Antwort werden:
Zitat:
Sehr geehrter Herr L,

Uebergabe in Sinne des Gesetzes ist definitiv NICHT die pers. Uebergabe, sondern der Vorgang des Ueberganges von Besitz.
Durch das Gebot ihrer Mandantin bei meiner Auktion haben sie einem Kaufvertrag zugestimmt, welcher explizit eine persoehnliche Uebergabe ausgeschlossen hat.
Unter dem Punkt „Zahlungshinweise“ wurde ausdruecklich vermerkt: NUR Ueberweisung, dann Lieferung!
Wie Sie als Anwalt ja wissen muessen, kommt ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande.
Durch Ihr Gebot haben sie diesem Kaufvertrag mit seinem Inhalt zugestimmt, eine nachtraegliche Aenderung Ihrerseits ist nicht rechtens.

Meiner Primaerpflicht werde und wollte ich immer nachkommen, nach Ueberweisung werde ich die ersteigerte Ware versenden.
Ferner moechte ich Sie bitten Ihre versteckten Unterstellungen zu unterlassen, ich habe immer korrekte Ware versteigert, wie meine Bewertungen auch zeigen!!

Ich habe aber das Gefuehl, das es Ihnen darum geht unbedingt die Versandkosten einzusparen und dieses durch Einschuechterungsmethoden (Androhung von Klage, Zusatzkosten usw.) durchzusetzen. Dabei ist es an Ihnen den Kaufvertrag zu erfuellen, ich warte auf den Zahlungseingang um meinen Teil des Kaufvertrages abzuleisten.

Fuer weitere rechtliche Fragen wenden Sie sich doch bitte an meinen Schwiegervater in Spe, Herrn Hans-Eckhard Wittstock von der Kieler Anwaltskanzlei :

Wittstock, Bahrenfuss & Butenop
Alter Markt 1-2
Ort: 24103 Kiel
Tel: 0431/95204

Und vielleicht sollten Sie sich auch einmal fragen, was das alles soll.
Mir in der zweiten Email mit Klage, Kosten etc. zu drohen und unrechtes Verhalten zu unterstellen ist mir menschlich unerklaerlich.


Mal gucken was kommt

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 10:34 pm 
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Registriert: Do Apr 19, 2001 12:00 pm
Beiträge: 9497
woher willst du wissen, dass das überhaupt ein anwalt ist?
sowas macht man doch auf dem postweg, also schneckenpost, und nicht per email...
das sind ja methoden wie bei simsen.de, denen würde ich auch keinen pfennig zahlen, solange mir kein gericht was anderes "befiehlt".
ich würde das ganze ebay schicken und deren rechtsabteilung das erledigen lassen, du lässt dich da auf viel zuviel schriftverkehr ein ;)
mfg knacki

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 10:39 pm 
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Registriert: Di Mai 14, 2002 1:00 pm
Beiträge: 7064
Wohnort: Amsterdam
Was ist das denn fuer ein Mensch? Unterstellt dir dauernd noch pseudo-subtil irgendwelche Sachen... Im Grunde solltest du schaun wo der Typ wohnt und den Speicher dann moeglichst weit weg zu nem Freund schicken und sagen, dass du die naechste Zeit dort anzutreffen bist, ihn aber nicht pers. empfangen wirst, sondern ein Freund das fuer dich macht. Dann soll er halt nur die BRD cruisen, damit seine "Mandantin" den Speicher bekommt. Wahnsinn was das fuer ein Arsch ist...

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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 10:57 pm 
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Registriert: Do Nov 15, 2001 2:00 am
Beiträge: 150
grützi!
erstmal was zu diesem besorgten und scheinbar extrem unterbeschäftigten ehemann: wegen eines solchen kleckerbetrags da so ein ramba zamba zu veranstalten finde ich mehr als lächerlich und übertrieben!
das bürgerliche gesetzbuch mit seinen schier unendlichen paragraphen und absätzen ist mir nun leider nicht so geläufig, aber der zahlungshinweis: "Nur Ueberweisung, danach schnelle Lieferung" ist für mich persönlich kein eindeutiger hinweis auf die art und weise wie der übergang von besitz geregelt ist,.
"nur überweisung" steht doch hier nur für die zahlungsmethode und nicht als einschränkung für den ausschließlichen versand, oder? wie die durch die überweisung erstandene "kaufsache" nun seinem neuen besitzer zugeführt wird, unterliegt in der vorliegenden artikelbeschreibung meiner meinung nach keiner beschränkung. ich habe keine ahnung ob es juristisch hand und fuß hat, wenn man das "......, danach schnelle Lieferung " als expliziten ausschluss der selbstabholung ansehen kann.
wollt einfach mal die andere seite ein wenig beleuchten, auch wenn meine sympathien, wie oben bereits angeklungen, ganz eindeutig bei olmart20 liegen.
schönen abend noch


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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 11:31 pm 
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Registriert: Di Mai 08, 2001 2:00 am
Beiträge: 207
andere Zahlungsmethoden
Nachnahme
Barzahlung bei Abholung
Siehe Artikelbeschreibung

Wohin liefern Sie?
Kein Versand – Ware muss abgeholt werden

Machen Sie im Feld „Zahlungshinweise“ unten nähere Angaben zur Abholung.


Er hat eine Abholung aber auch nicht angeboten.
Wieso muß man sich wegen dem Versand streiten?
olmart20 hat doch auch die günstigere alternative (Hermes)angeboten, verstehe ich nicht.

Und der "Anwalt" per eMail?? *kopfschüttel*

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THX CU OS :-)


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BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 11:40 pm 
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Registriert: Fr Dez 27, 2002 10:21 pm
Beiträge: 1163
Wohnort: Witten
Hahaha einfahch lächerlich das ganze :) . ICh freu mich schon auf die Antwort vom *hüstel* Anwalt...


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 Betreff des Beitrags: *kopfschüttel*
BeitragVerfasst: Di Feb 21, 2006 11:57 pm 
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Registriert: Sa Mär 10, 2001 2:00 am
Beiträge: 101
ist unglaublich, was der typ dir da schreibt. als gehe es hier um einen warenwert von zigtausenden von eur.

lass dich doch gar nicht auf eine mit diskussion mit ihm ein, damit zeigst du ihm eher, dass du unsicher bist. außerdem: rechtfertigen musst du dich schon mal gar nicht, der verweis an den anwalt allergings trifft es. ich würde es bei einem zweizeiler lassen, einfach um zu zeigen, dass dich dieser typ "langweilt" - oder zahlt dir jemand den dadurch entstandenen zeitaufwand?

wenn dein bekannter ein anwalt ist, hast du sicher den fall mit ihm besprochen oder? was ist seine meinung?

klären würde ich auf jeden fall, ob der satz" Zahlungshinweise des Verkäufers
Nur Ueberweisung, danach schnelle Lieferung" reicht um eine persönlich übergabe auszuschließen.

was sagt ebay?

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schreiben heißt sich selber lesen
(Max Frisch)

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BeitragVerfasst: Mi Feb 22, 2006 12:42 am 
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Registriert: Mo Mär 05, 2001 2:00 am
Beiträge: 1289
also:

die übergabe der ware ist zwar im bgb geregelt, beudet aber nicht persönlche übergabe! sondern bezieht sich auch auf die lieferung!
der verkäufer ist also vertraglich dazu verpflichtet die ware zu übergeben, auf welchem weg er das tut ist "frei" und nicht auf persönliche übergabe bezogen. da ich annehme dass es sich um einen privatverkauf handelt, und hier ja nur "versand" angegeben ist, verstößt der käufer gegen den "ebay vertrag", wenn er mit einem versand im nachhinein nicht einverstanden ist.
die im §433 bgb benannte übergabe ist also nicht zwangsläufig als persönlich zu verstehen! das sollte der käufer mit seinem pseudowissen wissen!
der käufer kann nciht verlangen dass du lieferts und auch nciht dass du eben nicht lieferst!
er verstößt in diesem fall gegen den vertrag, also ganz ruhig, wenn er klagen will, dann soll er das machen, es bringt im nichts, denn du verhältst dich ja richtig. du bist ja bereit die ware zu "übergeben" in dem du versendest!

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BeitragVerfasst: Mi Feb 22, 2006 4:20 am 
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Registriert: Mo Mär 05, 2001 2:00 am
Beiträge: 534
Genau so ist es.

Kleine Frage am Rande...hat der Typ schon bezahlt?


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